Satzung der

Deutsch-Mongolischen Gesellschaft e.V. (DeMoGe) 

(angenommen auf der Mitgliederversammlung am 17. Juni 1995
und geändert auf den Mitgliederversammlungen am 7. September 1996 und 
am 27. Oktober 2018)

 

§ 1 

Name und Zweck

(1)  Der Verein trägt den Namen „Deutsch-Mongolische Gesellschaft e.V.", im folgenden kurz „Gesell-schaft", genannt.

(2)  Die Gesellschaft verfolgt den Zweck, den Völkerverständigungsgedanken durch die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Deutschen und Mongolen zu fördern, wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse über die traditionelle und moderne mongolische Gesellschaft zu verbreiten und das Verständnis zwischen Deutschen und Mongolen zu vertiefen.  Dieser Zweck soll u.a. verfolgt werden durch die Anbahnung von bilateralen Kontakten und die Unterstützung von Personen und Institutionen, die sich um Zusammenarbeit und Austausch zwischen Deutschen und Mongolen bemühen, Die Gesellschaft tritt öffentlich mit Vorträgen, Tagungen, Ausstellungen und Publikationen hervor.

(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke", der Abgabenordnung.

(4)   Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(5)  Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Mitglieder können jedoch für satzungsgemäße Tätigkeiten (wie zur Erstellung von Publikationen) eine angemessene Vergütung erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, begünstigt werden.

 

§ 2

Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bonn und ist im Vereinsregister Bonn eingetragen.

(2)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 

Mitgliedschaft 

(1)   Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2)   Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke der Gesellschaft bejaht und zu fördern bereit ist.

(3)  Die Aufnahme in die Gesellschaft ist durch schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.

(4)  Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands oder auf Vorschlag von mindestens fünf Mitgliedern auf einer Mitgliederversammlung ernannt werden, wenn mindestens Dreiviertel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Zum Ehrenmitglied kann nur derjenige berufen werden, der sich um die Belange der Gesellschaft oder des Gesellschaftszwecks verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von allen Vereinsbeiträgen befreit.

(5)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Eröffnung des Konkursverfahrens über eine juristische Person, durch Austritt oder Ausschluß. Der Austritt eines Mitglieds kann nur zum Jahresschluß unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber den Präsidenten oder dem Vizepräsidenten erfolgen.

(6)  Ein Mitglied kann aus wichtigen Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es den Interessen und Zielen der Gesellschaft zuwiderhandelt, ihr Ansehen schädigt oder durch sein Verhalten Anstoß erregt oder wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch ein Vorstandsmitglied mit seiner Beitragszahlung drei Monate ab letzter Mahnung in Verzug geblieben ist.  Der Ausschluß erfolgt durch Entscheidung des Vorstands. Er tritt mit der Bekanntgabe der Ausschlußentscheidung in Kraft. Dem Ausgeschlossenen steht binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe des Ausschlusses das Recht des Einspruchs an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu.

(7)  Jedes Mitglied - mit Ausnahme der Ehrenmitglieder - hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird auf der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist ohne besondere Aufforderung zu Beginn des Kalenderjahres an die Gesellschaft zu zahlen. Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Fällen den Beitrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.


§ 4

Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

1.     die Mitgliederversammlung,

2.     der Vorstand 

3.     der wissenschaftliche Beirat.

 

1. Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung leitet der Präsident* oder der Vizepräsident*, im Verhinderungsfalle ein von den anwesenden Vorstandsmitgliedern gewähltes ordentliches Mitglied.

(2)  Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal innerhalb von zwei Jahren zusammen.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangte Die Mitgliederversammlungen sind unter gleichzeitiger Versendung einer Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuberufen.  Eine Mitgliederversammlung, die einen neuen Vorstand zu wählen hat, ist mit einer Frist von zwei Monaten schriftlich einzuberufen.

(3)   Die Mitgliederversammlung hat alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie nicht vom Vorstand und vom Wissenschaftlichen Beirat zu erledigen sind, zu besorgen. Hierzu gehören insbesondere:

a)    die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands, 

b)    die Entlastung des Vorstands,

c)    die Abberufung des Vorstands,

d)    die Wahl des Vorstands,

e)    die Wahl eines oder mehrerer Rechnungsprüfer,

f)    die Festsetzung des Jahresbeitrags,

g)    Satzungsänderungen sowie

h)    die Auflösung der Gesellschaft

(4)   Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, können ihr Stimmrecht auf schriftlichem Wege ausüben oder auf ein an der Mitgliederversammlung teilnehmendes Mitglied schriftlich übertragen.  Eine Stimmübertragung ist auch bei Wahlen zulässig.  Die schriftliche Stimm-rechtsübertragung muß vor Beschlußfassung oder Wahl dem Vorstand vorliegen.  Ein in der Mitgliederversammlung anwesendes Mitglied kann jedoch nicht mehr als drei Stimmen abgeben.

(5)  Beschlussfassungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung finden öffentlich statt, sofern nicht von der Mehrheit der Anwesenden im einzelnen Fall geheime Abstimmung beschlossen wird.  Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Für Beschlußfassungen und Wahlen ist grundsätzlich Stimmenmehrheit aller abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Beschlußprotokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist, und nach der Versammlung den Mitgliedern zugesandt wird.

(6)  In dringenden Fällen ist auch ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung eine schriftliche Beschlußfassung durch die Mitglieder zulässig in Angelegenheiten der Gesellschaft, die mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden können. Bei schriftlicher Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Mitglieder, die sich an einer Beschlußfassung beteiligen.

 

2. Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Mitgliedern.  Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten; er kann bis zu drei weitere Mitglieder kooptieren.

(2)  Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als EURO 5.000 bedürfen jedoch der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(3)  Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.  Wiederwahl ist zulässig.  Der Vorstand verbleibt bis zur Neuwahl im Amt.  Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand für seine restliche Amtszeit einen Nachfolger bestellen.

 

3. Wissenschaftlicher Beirat

(1)   Der Wissenschaftliche Beirat steht dem Vorstand fachlich beratend zur Seite.

(2)   Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren bestellt.

(3)   Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.  Der Vorsitzende kann für bestimmte Projekte weitere Beiratsmitglieder bestellen.

 

§ 5

Auflösung der Gesellschaft

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung der Förderung der Völkerverständigung. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

*Bei allen Nennungen natürlicher Personen sind stets beide Geschlechter gemeint.